Kindergeld für das volljährige Kind – und das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Ausbildungsvermittlung auch durch schriftliche Bewerbungen, Absagen – auch per eMail – oder detaillierte Angaben über Telefongespräche nachgewiesen werden. Die Anhörung des Kindes kann Lücken der Nachweiskette schließen.

Kindergeld für das volljährige Kind – und das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhalsaufwendungen für das Kind erwachsen[1].

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat[2].

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen und habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben[3]. Die Beibringung der Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu suchen, obliegt dem Kindergeldberechtigten[2]. § 68 Abs. 1 EStG sieht die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes ausdrücklich vor. Ferner liegt es auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen[4].

Das ernsthafte Bemühen um einen Arbeitsplatz kann z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden. Diese Meldung gilt aus kindergeldrechtlicher Sicht für drei Monate fort; danach muss sich das Kind erneut als Ausbildungsplatzsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat entfällt.

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Vorlage von Suchanzeigen in der Zeitung, direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Das gleiche gilt für Bewerbungen oder Absagen durch E-Mails; ggf. ist auch das Kind zu hören[5].

Das Kindergeld entsteht monatlich und deshalb müssen die Anspruchsvoraussetzungen in jedem Monat gegeben sein. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zwingend für jeden Monat erneute Nachweise vorgebracht werden, weil das Kind während einer bestimmten Zeitspanne die Antworten auf seine Bewerbungen abwarten darf[6]. Jedoch muss ein kontinuierliches Bestreben um den Erhalt eines Arbeitsplatzes erkennbar sein.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 6 K 204/12

  1. BFH, Urteil vom 19.06.2008 – III R 66/05, BFHE 222, 343; BStBl II 2009, 1005 m. w. N.[]
  2. BFH a. a. O.[][]
  3. BFH, Beschluss vom 24.01.2008, – III B 33/07, BFH/NV 2008 786 m. w. N.[]
  4. vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 10 K 10024/05 B; juris[]
  5. grundsätzlich dazu BFH Urteil vom 19.06.2008 – III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005[]
  6. vgl. BFH Urteil vom 19.06.2008 – III R 66/05 a. a. O.[]