Die gerichtliche Überprüfung vom Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.
Nach § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind Ein- und Zweifamilienhäuser für Zwecke der Erbschaftssteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten.
§ 183 Abs. 1 BewG …
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