Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht (hier: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) ist unzulässig, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchungen zur Mobiliar-Vollstreckung) angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde …
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