Eine französische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer „societe par actions simplifiee“ (S.A.S.) war bis zum 15. Dezember 2004 nicht als „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ i.S. von Art. 2 Buchst. a i.V.m. Buchst. f des Anhangs der Richtlinie 90/435/EWG anzusehen. Dividendenzahlungen an …
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