Zusammenlebende Ehegatten können ihre Kinderbetreuungskosten auch bei drei unter vier Jahre alten Kindern nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz normierten Vorschriften zum Abzug bringen. Ein weitergehender Abzug ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Es ist verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit,
Lesen