Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Darlehnsmittel zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) als Werbungskosten abgezogen werden können, auch …
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