Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i.d.F. des SEStEG ist ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt. Unterjährige Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto stehen nicht für …
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