Das häusliche Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors ist nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Auszugehen ist hierbei von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei einem Hochschullehrer und die dort entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden . Danach richtet sich der Mittelpunkt …
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