Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit krankheitsbedingte Gründe der Erfassung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen.
Hinsichtlich der Gerichtskosten einer zurückgenommenen Klage kann im Wege der Ausnahme nach § 21 GKG wegen gesundheitlicher bzw. krankheitsbedingter Gründe …
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