Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass niemand ohne weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise. Gewährt daher eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz und beschließt die Gesellschafterversammlung im Folgejahr, den Zinssatz …
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