Die Zweitwohnungsteuer findet in Mecklenburg-Vorpommern ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 ff. Kommunalabgabengesetz [KAG M-V]. Danach sind die Gemeinden berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern aufgrund einer Satzung zu erheben, die den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe …
Lesen


















