Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, dass die Steuermesszahl nach § 15 GrStG für Eigentumswohnungen, die als Einfamilienhaus bewertet sind, 3,5‰ beträgt und nicht 2,6‰ wie für Einfamilienhäuser; erstens handelt es sich schon nach der rechtlichen …
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