An einer vorgeschobenen deutschen Grenzabfertigungsstelle in der Schweiz aus Anlass der Grenzkontrolle oder in Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangene Straftaten unterfallen nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 01.06.1961 (BGBl II 1962, 879) bereits dem deutschen Strafrecht, auch wenn die Abfertigungsstelle noch …
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