Für die Haltung eines „Geflügelwachhundes“ besteht keine Hundesteuerfreiheit. Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier und knüpfte damit …
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