Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze dann vorliegt, wenn das überlassene Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass …
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