Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, solange ihre medizinische Indikation nicht nachgewiesen ist.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche …
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