Stellen die Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten für den Unternehmer absetzbare Betriebsausgaben dar? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesfinanzhof befassen:

Im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bestand die Tätigkeit des Klägers aus der Durchführung von Verkaufsveranstaltungen entweder in Lokalen, zu denen die Teilnehmer selbst anreisten („Stadtsaalveranstaltungen“) oder im Rahmen von Ausflugsfahrten, bei denen die Teilnehmer mit einem Bus zu einem Veranstaltungsort gebracht wurden („Kaffeefahrten“). In beiden Fällen wurde unabhängig vom Kauf von Waren jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht. Die Teilnehmer der sog. Kaffeefahrten hatten für die Veranstaltung ein -wenn auch geringes- Entgelt zu entrichten.
In der Regel organisierten hierauf spezialisierte Unternehmen (sog. Planungsbüros) diese Verkaufsveranstaltungen. Mit dem Gastwirt vereinbarten sie den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und eine -nur in Einzelfällen- anfallende Saalmiete.
Der Kläger setzte sich telefonisch mit den Planungsbüros in Verbindung, um zu erfahren, bei welchen Veranstaltungen er auftreten konnte. Dort bot er Produkte -überwiegend Nahrungsergänzungsmittel, orthopädische Matratzen und Strahlenschutzmatten- an und erhielt, soweit er diese nicht in eigenem Namen verkaufte; vom Hersteller eine Verkaufsprovision. Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie die Saalmiete musste der Kläger tragen. Die vorliegenden Rechnungen und Quittungen erfüllen -was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- die im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG a.F. geforderten Angaben nicht. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte der Kläger als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben.
Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung sah das Finanzamt die fraglichen Veranstaltungskosten, soweit sie nicht die gesondert ausgewiesenen Saalmieten betrafen, als Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. an und ließ sie aufgrund der nicht erfüllten Aufzeichnungspflichten aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG a.F. nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Demgegenüber vertrat der Kläger die Ansicht, die Bewirtungen seien nicht kostenlos erfolgt, da die Teilnehmer bei den Busfahrten für die Fahrt einschließlich Bewirtung einen Teilnehmerbetrag bezahlt hätten.
Der Bundesfinanzhof betont zunächst, dass die Aufwendungen für die Kaffeefahrten und die Stadtsaalveranstaltungen nicht schon deshalb nicht als Bewirtungsaufwendungen angesehen werden können, weil aus seiner Sicht der Kläger nicht die bewirtende Person gewesen sei. Denn für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. ist es unerheblich, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG) sind Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Eine Beschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. auf die Person des Bewirtenden ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen, da diese Vorschrift vielmehr an die Existenz von Bewirtungsaufwendungen anknüpft. Der Steuerpflichtige, der diese Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen darf, muss nicht unbedingt derjenige sein, der vor Ort die Rechnung begleicht oder sich vor Ort als Gastgeber geriert. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist für die Frage, wem die Betriebsausgaben zustehen, nicht von Belang. Folglich darf es auch für die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs keine Rolle spielen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2008[1]. Ausdrücklich geht diese Entscheidung ebenfalls davon aus, dass im betrieblichen Bereich die Möglichkeit einer „mittelbaren“ Bewirtung ausscheidet, „weil Aufwendungen für die Bewirtung durch einen Dritten nur dann betrieblich veranlasst sind, wenn die Bewirtung im Auftrag des Steuerpflichtigen erfolgt“.
Der Bundesfinanzhof kann nicht abschließend beurteilen, ob die streitigen Veranstaltungskosten des Klägers die weiteren sachlichen Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. erfüllen. Ist das der Fall, dürfen sie als Bewirtungsaufwendungen den Gewinn nicht mindern, da die Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. unstreitig nicht erfüllt sind.
„Bewirtung“ im Sinne dieser Regelung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr[2]. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirtenden Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus Sicht der Bewirtenden) „auch“ bzw. „in erster Linie“ der Werbung oder der Repräsentation dient[3].
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist[4]. So gehören Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind[5]. Soweit der I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 12.05.2003 – I B 157/02[6] ausgeführt hat, eine in Gewinnabsicht ausgeübte Bewirtung läge auch dann nicht vor, wenn -was das Finanzgericht nicht ausdrücklich festgestellt habe- die Klägerin anlässlich der Verkaufsveranstaltungen von den Teilnehmern eine pauschale Kostenbeteiligung erhoben oder diese Kosten bei der Kalkulation der Verkaufspreise ihrer eigenen Produkte berücksichtigt hätte, bezog sich dies auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG a.F., die im Streitfall nicht in Rede stehen.
Ebenfalls nicht erfasst sind Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sog. „Kundschaftstrinken“ („Werbebewirtung“)[7]. Dies setzt aber voraus, darauf verweist das Finanzgericht zutreffend, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die auch Gegenstand der Bewirtung sind[8]. „Übliche Gesten der Höflichkeit“ werden aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) bezieht[9].
Der Bundesfinanzhof kann selbst nicht beurteilen, ob Bewirtungsaufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. vorliegen, da die Feststellungen des Finanzgericht teilweise unklar sind, teilweise -folgerichtig- fehlen.
Unklar ist bereits, inwieweit die Teilnehmer auch für das Essen bzw. Kaffee und Kuchen ein -wenn auch ggf. geringes- Entgelt im Rahmen des eventuell anfallenden Teilnehmerbetrages leisteten und inwieweit dadurch die Aufwendungen des Klägers gemindert wurden.
Zudem sind Feststellungen dazu zu treffen, ob etwa sog. Annehmlichkeiten vorliegen, weil bei einzelnen Veranstaltungen nur Kaffee und ggf. Gebäck gereicht worden ist. Auch ist zu prüfen, inwieweit noch Aufwendungen für die Saalmiete in den vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen enthalten sind. Zwar hat das Finanzamt die separat ausgewiesenen Aufwendungen für die Saalmiete nicht als Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. angesehen. Ausweislich der Akten sind diese Aufwendungen aber nicht in jedem Einzelfall separat ausgewiesen worden.
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass den Kläger die Feststellungslast für den Betriebsausgabenabzug trifft[10].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juli 2013 – X R 37/10
- BFH, Urteil vom 19.06.2008 – VI R 48/07, BFHE 222, 363, BStBl II 2008, 870[↩]
- BFH, Urteil vom 18.09.2007 – I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116[↩]
- so BFH, Urteil vom 07.09.2011 – I R 12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194, m.w.N.[↩]
- vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz H 240[↩]
- ausdrücklich auch: Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1684; auch Pohl in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2549[↩]
- BFH/NV 2003, 1314[↩]
- z.B. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2000 – 6 K 1867/98, EFG 2001, 420[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194[↩]
- vgl. R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2008[↩]
- BFH, Urteil vom 21.01.1999 – IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919, unter 3.; vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 15.02.1989 – X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 4.[↩]







