Kindergeld – und der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung

Eine Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung ist nicht nur dann wirksam, wenn die Agentur für Arbeit diese bekanntgegeben hat. Die Abmeldung des Kindes aus der Arbeitsvermittlung kann auch ohne Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung wirksam sein, wenn das Kind eine Pflicht i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III verletzt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Kindergeld – und der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen[1].

Nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ist die Arbeitsvermittlung durchzuführen,

  1. solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
  2. bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.

Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitsuchende kann in diesem Fall die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

Für die Auslegung des § 38 Abs. 3 SGB III n.F. gelten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] folgende Grundsätze:

Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt weiterhin nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt[3].

Nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ist die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort. Allerdings kann die Arbeitsagentur die Vermittlung u.a. dann einstellen, wenn dieser eine ihm nach einer Eingliederungsvereinbarung obliegende Pflicht nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine -die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende- Pflichtverletzung i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. begangen hat[4].

Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Bundesfinanzhof verweist wegen weiterer Einzelheiten auf das BFH, Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, Rz 22 ff.

Gemessen daran ist die Abmeldung des Kindes aus der Arbeitsvermittlung nicht deshalb unwirksam, weil die Agentur für Arbeit diese nicht bekanntgegeben hat. Die Abmeldung des Kindes aus der Arbeitsvermittlung kann auch ohne Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung wirksam sein, wenn das Kind eine Pflicht i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III verletzt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Mai 2015 – XI R 46/14

  1. vgl. BFH, Urteil vom 19.06.2008 – III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II. 2.b[]
  2. BFH, Urteile vom 10.04.2014 – III R 19/12, BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29; – III R 37/12, BFH/NV 2014, 1726; ebenso BFH, Urteil vom 26.08.2014 – XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15; sowie BFH, Urteil vom 23.10.2014 – V R 24/14, BFH/NV 2015, 484[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, Rz 14[]
  4. vgl. BFH, Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, Rz 15, 17[]