Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte Eheleute geklagt, die für das Streitjahr 2018 …
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