Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall streiten die Beteiligten darüber, ob eine nachträglich vereinbarte reichweitenabhängige Zusatzvergütung für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte (§ 32a UrhG) als nachträgliche Erhöhung des Entgelts von dritter Seite für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des Drehbuchautors zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt. Der klagende Urheber Drehbuchautor ist selbständiger Drehbuchautor.1998 schloss er einen Filmmanuskriptvertrag mit der A-GmbH & Co. KG (A) über ein Drehbuch für die Filmkomödie „…“ (Produktion 1). Der Vertrag sah die Zahlung einer Pauschalvergütung von … DM zuzüglich Umsatzsteuer vor. Im Gegenzug räumte der Drehbuchautor der A die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs, Verfilmungs- und Auswertungsrechte an dem Drehbuch ein. Die A übertrug die vorgenannten Rechte auf die B-GmbH (B). Diese beauftragte anschließend die A mit der Verfilmung des Drehbuchs. B strahlte Produktion 1 in den Folgejahren mehrfach aus. Im Jahr 2000 schloss der Drehbuchautor einen Drehbuchvertrag mit der – C-GmbH (C) über das Drehbuch für den TV-Zweiteiler „…“ (Produktion 2). Die C bezahlte dem Drehbuchautor eine Pauschalvergütung von 180.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Im Gegenzug erstellte der Drehbuchautor das Drehbuch und übertrug der C die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs, Verfilmungs- und Nutzungsrechte daran. C übertrug die Rechte anschließend weiter auf die D-GmbH (D). In dem Entwicklungsvertrag verpflichtete sich D, an die C ein Entgelt für das Drehbuch und die Urheberrechte zu bezahlen. D ließ das Drehbuch anschließend verfilmen und den Film ausstrahlen. m Anschluss an eine Gesetzesänderung schloss im Jahr 2014 die E-GmbH (E) für die Sendergruppe, zu der B und D gehören, mit dem Verband X gemeinsame Vergütungsregeln für fiktionale Produktionen ab, die auch für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung gelten sollten. Diese sahen ein Beteiligungs-Modell für Drehbuchautoren vor. Nach Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten sollten die Autoren jeweils eine Zusatzvergütung erhalten. Da die Produktionen 1 und 2 die erforderlichen Kriterien der gemeinsamen Vergütungsregeln erfüllten, stellte der Drehbuchautor den Sendern B und D Beträge von 46.000 € bzw. 4.000 € als nachträgliche Zusatzvergütungen in Rechnung. Die in den Rechnungen aufgeführten Beträge wurden von B und D an den Drehbuchautor bezahlt. Die Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts Y ohne Umsatzsteuer. 

Der Drehbuchautor meldete die Zahlung auf die Rechnung vom 02.10.2014 in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2014 nicht als (nachträgliches) Entgelt für einen steuerbaren Umsatz an. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht, sondern ging im Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 12.10.2015 davon aus, dass es sich um ein Bruttoentgelt für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz handele. Es wendete zunächst den Regelsteuersatz (19 %) auf einen aus dem Bruttobetrag errechneten Nettobetrag an. Dagegen legte der Drehbuchautor Einspruch ein. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 folgte der Drehbuchautor der Auffassung des Finanzamtes und bezog die Zahlung von brutto 4.000 € in Höhe des Nettobetrags in die von ihm erklärten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7 % ein. Die Steuererklärung galt mit dem Tage des Eingangs beim Finanzamt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diese Steuerfestsetzung legte der Drehbuchautor ebenfalls fristgemäß Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2014 herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Teilstattgabe beruhte darauf, dass das Finanzamt die nachträgliche Zusatzvergütung von brutto 46.000 € dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterwarf. Im Übrigen ging das Finanzamt weiter davon aus, dass es sich bei den nachträglichen Zusatzvergütungen um Entgelte von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG a.F., nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) handele.

Das erstinstanzlich mit der Klage des Drehbuchautors befasste Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab[1]. Das Finanzamt habe die Zahlungen von B und D zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen und mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Entgegen der Auffassung des Drehbuchautors handele es sich bei den betreffenden Zahlungen um ein Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. Maßgebend sei, dass der Dritte für die Leistung des Drehbuchautors an A und C gezahlt habe und der Drehbuchautor die Zahlungen hierfür erhalten habe, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Drehbuchautors und der Zahlung durch B und D bestehe. Ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges sei, sei unerheblich. Bei den Ansprüchen aus § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG, auf denen die nachträglichen Zusatzvergütungen beruhten, handele es sich um vergütungsergänzende Ansprüche, die auf dem ursprünglich abgeschlossenen Vertragsverhältnis basierten. Vor diesem Hintergrund lasse sich § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG im Ergebnis als Fall eines gesetzlich angeordneten Entgelts von dritter Seite begreifen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Drehbuchautors wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück:

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ein steuerbarer Umsatz liegt dabei vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet[2]. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt[3].

Dabei war in den hier streitigen Jahren 2014 und 2015 nach nationalem Recht Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. gehört „zum Entgelt [auch], was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt“. Unionsrechtlich war und ist Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen[4]. Auch in den Streitjahren war bereits der Wert der Gegenleistung unter Berücksichtigung der Perspektive des Leistenden zu ermitteln[5].

Für die Annahme einer Leistung „gegen Entgelt“ ist danach nicht erforderlich, dass die Gegenleistung vom Leistungsempfänger erbracht wird. Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden[6].

Entscheidend dafür, ob eine Zahlung „für die Leistung“ beziehungsweise „für die Umsätze“ gewährt wird beziehungsweise der Leistende sie hierfür erhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht[7]. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird beziehungsweise, ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält[8]. Es kommt nicht darauf an, dass die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist[9].

Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Düsseldorf zu Recht angenommen, dass die Zahlungen von B und D an den Drehbuchautor (nachträgliche) Entgelte von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen darstellen.

Das Finanzgericht hat dahinstehen lassen, ob die Zahlungen der Sender unmittelbar auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG oder zur Abwendung eines solchen Anspruchs aufgrund eines aus den gemeinsamen Vergütungsregeln der E ableitbaren Anspruchs erfolgt seien. In beiden Fällen bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der obengenannten Rechtsprechung. Der Unmittelbarkeitszusammenhang resultiere daraus, dass Zahlungen auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, auch wenn sie von einem Dritten geleistet werden, zivilrechtlich ein zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte darstellen und damit umsatzsteuerrechtlich für die Leistung des Unternehmers (hier des Drehbuchautors) an den Leistungsempfänger (hier A und C) gezahlt werden.

Dies ist für den Bundesfinanzhof frei von Rechtsfehlern. Geht man mit dem Finanzgericht davon aus, dass der Anspruch des Drehbuchautors aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der E und dem – X folgen könnte, beruht der Anspruch des Drehbuchautors auf der vertraglichen Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, an A und C. Aus den gemeinsamen Vergütungsregeln der E ergibt sich, dass -auch für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung- nach dem Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten die jeweiligen Autoren eine bestimmte Zusatzvergütung erhalten sollen. Derartige erfolgsabhängige Entgelte sind in die Bemessungsgrundlage des Umsatzes einzubeziehen[10], und zwar -wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG bereits in den Streitjahren ergab- auch dann, wenn sie nachträglich von dritter Seite gewährt werden[11]. Die Einräumung des Anspruchs durch E beruhte im Sinne des EuGH-Urteils Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats][12].

Nichts anderes gilt, wenn der Anspruch auf die Zahlung unmittelbar auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht. Auch dann stehen nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Bundesfinanzhof anschließt, die Zahlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des Drehbuchautors. Dem Urheber wird durch § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ermöglicht, den Dritten entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen[13]. Damit wird auch die gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu zahlende weitere angemessene Beteiligung der Sache nach für die (mittelbare) Einräumung urheberrechtlicher Verwertungsrechte im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG geleistet[14] und es besteht ein Anspruch des Urhebers gegen den Dritten auf Zahlung von Umsatzsteuer[15]. Der unmittelbare Zusammenhang mit den Leistungen des Drehbuchautors wird auch daran deutlich, dass die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses (§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG) einen Vergleich der ursprünglich vertraglich vereinbarten und gegebenenfalls nach § 32 UrhG korrigierten Vergütung mit einer auf den Zeitpunkt der Entscheidung berechneten angemessenen Vergütung für die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes erfordert[16].

Dem steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen.

Aus dem EuGH-Urteil „Kommission/Österreich“[17] lässt sich keine andere Erkenntnis herleiten. Nach dieser Entscheidung unterliegen die Vergütungen von sogenannten Folgerechten für Werke der bildenden Künste nach österreichischem Recht nicht der Umsatzsteuer. Wie aber aus den Rz 54 bis 56 der vorgenannten EuGH, Entscheidung zu entnehmen ist, unterliegt die Nutzung und Verwertung anderer Werke durch Urheber der Umsatzsteuer. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Folgerechtsvergütung keine nachträgliche Entgelterhöhung für die Erstvergütung darstellt, sondern auf einem eigenständigen Gesetzesanspruch beruht[18]. In der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Folgerechtsanspruch gesondert in § 26 UrhG verankert. Die Vorschrift setzt die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks um. Die Schaffung des § 26 UrhG soll dabei den Künstler an Wertsteigerungen seines Werkes teilhaben lassen, was vorher kaum möglich war[19]. § 32a UrhG ist dagegen ein Anspruch, der aus dem ursprünglichen Veräußerungsgeschäft folgt.

Auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache SAWP[20] steht der Besteuerung der Zahlungen im vorliegenden Streitfall nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung stehen die Abgaben, die von Geräteherstellern und Importeuren dieser Geräte in Polen an die SAWP (vergleichbar der deutschen VG Wort) zu zahlen sind, nicht den Leistungen der Urheber gegenüber. Grund hierfür ist, dass die Gerätehersteller und Importeure keine rechtlichen Beziehungen zu den Rechteinhabern hatten. Im Streitfall hingegen ermöglicht es § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG dem Drehbuchautor unter anderem, den Dritten auf Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags in Anspruch zu nehmen. Während dort kein Rechtsverhältnis ersichtlich war, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht wurden, ist dies vorliegend aufgrund der Übertragungskette Drehbuchautor – A/C – B/D der Fall.

Der Bundesfinanzhof weicht mit dieser Entscheidung auch nicht -wie der Drehbuchautor in seinem Schreiben vom 29.02.2024 meint- von dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Tolsma[21] ab. Das für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche Rechtsverhältnis besteht aus den genannten Gründen.

Auch ein Widerspruch zum EuGH-Urteil Baštová[22] besteht aus den genannten Gründen sowie den EuGH-Urteilen Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats][23] nicht. Die Zahlungen von B und D erfolgten weder aus freien Stücken noch zufallsabhängig, sondern aufgrund vorhersehbarer Festsetzungsmodalitäten.

Soweit der Drehbuchautor ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Begründung anregt, dass die Verwaltungsauffassungen in Belgien und in Spanien zu den sogenannten Folgerechtsvergütungen von der Auffassung des Bundesfinanzhofs abwichen und dies zu einer Vorlagepflicht an den EuGH führe, folgt der Bundesfinanzhof dem nicht. Der Folgerechtsvergütung liegt eine andere rechtliche Situation zugrunde[24]. Die Verwaltungsauffassung in Spanien und Belgien betrifft nicht nachträgliche Zusatzvergütungen von Drehbuchautoren.

Die Zahlungen von B und D haben, was das Finanzgericht stillschweigend bejaht hat, zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Übertragungen an A und C im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geführt, da sich das ursprüngliche Entgelt durch Zahlungen von Dritten erhöht hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt nicht nur für den Fall der Minderung, sondern auch im Falle der Erhöhung der Bemessungsgrundlage; die Berichtigung ist im Jahr der Erhöhung vorzunehmen[25]. Dies hat das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden beachtet.

Ebenso zutreffend erweist sich, dass das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf beide Umsätze angewendet hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Mai 2024 – XI R 16/20

  1. FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2020 – 5 K 2892/17 U, EFG 2020, 1883[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 05.08.2010 – V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 12; vom 22.04.2015 – XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 18; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22; vom 11.12.2019 – XI R 13/18, BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 17 f.; s.a. EuGH, Urteile Apple and Pear Development Council vom 08.03.1988 – C-102/86, EU:C:1988:120, Rz 11; Mohr vom 29.02.1996 – C-215/94, EU:C:1996:72; Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 – C-384/95, EU:C:1997:627[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 07.07.2005 – V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II. 1.; vom 29.10.2008 – XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II. 2.a; vom 15.04.2015 – V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 14.01.2016 – V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14; vom 06.04.2016 – V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 26; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22[]
  4. vgl. dazu auch EuGH, Urteile Office des produits wallons vom 22.11.2001 – C-184/00, EU:C:2001:629; Kommission/Schweden vom 15.07.2004 – C-463/02, EU:C:2004:455, Rz 34; BFH, Urteil vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 24[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 10.12.2020 – V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 38[]
  6. vgl. EuGH, Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 07.10.2010 – C-53/09 und – C-55/09, EU:C:2010:590, Rz 56; Dixons Retail vom 21.11.2013 – C-494/12, EU:C:2013:758, Rz 35; BFH, Urteile vom 18.02.2016 – V R 46/14, BFHE 253, 421, BStBl II 2023, 771, Rz 20 f.; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 25[]
  7. vgl. EuGH, Urteile Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 f.; SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22, Leitsatz 2, m.w.N.; BFH, Urteile vom 16.10.2013 – XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 32; vom 15.04.2015 – V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26; vom 31.05.2017 – XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024[]
  8. vgl. EuGH, Urteil Le Rayon d’Or vom 27.03.2014 – C-151/13, EU:C:2014:185, Rz 29, 35; BFH, Urteile vom 19.10.2001 – V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II. 3.c; vom 22.07.2010 – V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz 26; vom 16.10.2013 – XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 33 und 34; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26; vom 31.05.2017 – XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 28; BFH, Beschluss vom 29.03.2007 – V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542, unter II. 1.[]
  9. vgl. BFH, Urteile vom 19.10.2001 – V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II. 3.c; vom 16.10.2013 – XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 34[]
  10. vgl. BFH, Urteile vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785; BFH, Beschlüsse vom 25.07.2018 – XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299; vom 30.03.2021 – V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212[]
  11. vgl. auch EuGH, Urteil Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 – C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 40, zu nachträglichen gewinnabhängigen Tantiemen[]
  12. EuGH, Urteil Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA vom 21.12.2023 – C-288/22, EU:C:2023:1024) auf vorhersehbaren Festsetzungsmodalitäten; außerdem war die Einräumung des Anspruchs frei von Unwägbarkeiten und hatte für sich genommen bereits einen Wert ((vgl. EuGH, Urteil Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 – C-713/21, EU:C:2023:80, Rz 46 ff.[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 – I ZR 46/16, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2017, 251 Rz 29 – Derrick[]
  14. BGH, Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 176/18, HFR 2020, 650, Rz 184 – Das Boot II[]
  15. vgl. auch BGH, Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 9/18, Monatsschrift für Deutsches Recht 2021, 895, Rz 127 – Das Boot III[]
  16. vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG, Rz 17[]
  17. EuGH, Urteil Kommission/Österreich vom 19.12.2018 – C-51/18, EU:C:2018:1035[]
  18. vgl. Herbert, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2019, 192, 193[]
  19. vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 26 UrhG, Rz 7[]
  20. EuGH, Urteil SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22[]
  21. EuGH, Urteil Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80[]
  22. EuGH, Urteil Baštová vom 10.11.2016 – C-432/15, EU:C:2016:855[]
  23. EuGH, EuGH, Urteil Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA vom 21.12.2023 – C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 40) und Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] ((EuGH, Urteil Finanzamt X vom 09.02.2023 – C-713/21, EU:C:2023:80, Rz 46 ff.[]
  24. vgl. EuGH, Urteil Kommission/Österreich vom 19.12.2018 – C-51/18, EU:C:2018:1035, Rz 54[]
  25. vgl. BFH, Urteile vom 18.09.2008 – V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II. 1.a; vom 10.04.2019 – XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 31; vom 26.06.2019 – V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz 22 ff.; Abschn. 17.1 Abs. 2 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses[]