Arbeitslohn ist innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem er dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn für den Fall angenommen, dass einem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte überlassen …
Lesen



















