Die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann nur durch das Finanzgericht erfolgen.

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 FGO gegen eine Entscheidung des Finanzgericht über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom Finanzgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 69 Abs. 6 FGO.
Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung eines Verfahrensfehlers gerügt wird[1].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Februar 2016 – IX B 26/16
- vgl. BFH, Beschluss vom 17.05.1994 – I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 14[↩]







