Zivilprozesskosten stellen im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) dar .
Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist weder aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols noch infolge einer (Rechts-)Pflicht zur Bezahlung bestimmter Kosten eines bereits eingeleiteten Zivilprozesses zu bejahen. Abzustellen ist vielmehr darauf, …
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