Keine Programmierunterlagen für das Kassensystem – keine Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ist jedenfalls dann als nicht gegeben anzusehen, weil der Unternehmer die Programmierunterlagen zur verwendeten Registrierkasse nicht vorlegen kann .

Denn bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen …

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Benennungsverlangen gegenüber einem Schrotthändler

Der Bundesfinanzhof hegt gewisse Bedenken gegen die Auffassung, dass bereits die Vorlage einer Reisegewerbekarte sowie einer Bescheinigung des Finanzamt über die Erfassung als Steuerpflichtiger und das Fehlen vollstreckbarer Steuerrückstände einen Vertrauensschutz begründet, der die Anwendung des § 160 AO ausschließt.…

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