Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen[1].
Eine solche selbständige Feststellung ist zum Beispiel die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, und zwar sowohl eines solchen des einzelnen Mitunternehmers als auch eines solchen auf Ebene der Gesamthand[2].
Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof ist nicht an die Auslegung des Finanzgerichtes gebunden[3].
Im hier entschiedenen Streitfall verstand der Bundesfinanzhof das Begehren der Klägerin im Revisionsverfahren daher dahingehend, dass sie sich -wie bereits im Klageverfahren- nur gegen den Ansatz eines Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wendet. Sie begehrt die Aufhebung des für sie festgestellten Veräußerungsgewinns.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. August 2024 – IV R 1/20







