Klagegegenstand bei der Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen[1].

Eine solche selbständige Feststellung ist zum Beispiel die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, und zwar sowohl eines solchen des einzelnen Mitunternehmers als auch eines solchen auf Ebene der Gesamthand[2].

Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof ist nicht an die Auslegung des Finanzgerichtes gebunden[3].

Im hier entschiedenen Streitfall verstand der Bundesfinanzhof das Begehren der Klägerin im Revisionsverfahren daher dahingehend, dass sie sich -wie bereits im Klageverfahren- nur gegen den Ansatz eines Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wendet. Sie begehrt die Aufhebung des für sie festgestellten Veräußerungsgewinns.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. August 2024 – IV R 1/20

  1. z.B. BFH, Urteil vom 19.01.2023 – IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30, m.w.N.[]
  2. z.B. BFH, Urteil vom 17.04.2019 – IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19, m.w.N.[]
  3. z.B. BFH, Urteil vom 30.11.2017 – IV R 33/14, Rz 23, m.w.N.[]