Kampfhundesteuer

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen American Staffordshire Terrier ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht zu beanstanden.

Kampfhundesteuer

In dem jetzt vom VG Koblenz entschiedenen Fall hielt die Klägerin bis Oktober 2006 zwei Hunde dieser Rasse, einer verstarb im Oktober 2006. Zunächst verlangte die zuständige Ortsgemeinde Kappel eine Hundesteuer für beide Hunde, und zwar entsprechend ihrer Satzung eine erhöhte Hundesteuer für „gefährliche Hunde”, die sie nach dem Hinweis auf den Tod eines der Tiere entsprechend ihrer Satzung reduzierte. Die Frau war nicht damit einverstanden, dass sie eine erhöhte Steuer zahlen solle. Sie wies darauf hin, dass von ihrem Hund keine Gefahr ausgehe und er als Wachhund für ihr Anwesen im Außenbereich eingesetzt werde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob sie Klage, die aber ohne Erfolg blieb.

Rechtsgrundlage für die erhobene Hundesteuer, so das Gericht, sei die Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Kappel, die nicht zu beanstanden sei. Für Hunde der Rasse „American Staffordshire Terrier” gelte nach der Satzung die unwiderlegliche Vermutung, dass sie gefährlich seien. Es gebe keinen Grund, dies im vorliegenden Fall anders zu bewerten. Von daher sei eine Erhöhung der Hundesteuer für gefährliche Hunde, wie bereits höchstrichterlich entschieden, grundsätzlich zulässig. Hierfür sei ohne Bedeutung, ob der Terrier als Wachhund einzustufen sei. Die Bestimmung in der Hundesteuersatzung von Kappel, wonach die Steuer für Wachhunde von Anwesen im Außenbereich nur zu ermäßigen sei, wenn es sich bei diesen Tieren nicht um gefährliche Hunde handele, sie rechtmäßig. Dem Satzungsgeber stehe für die Gewährung von Ermäßigungen oder Befreiungen ein weites Ermessen; er dürfe danach differenzieren, ob der Wachhund zu einer gefährlichen Rasse gehöre oder nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Februar 2008, 6 K 1799/07.KO