Gemäß § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und auch wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann.

Die Vorschrift des § 191 Abs. 5 AO erfasst dabei sowohl die Festsetzungs- als auch die Zahlungsverjährung[1].
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides war die für die Festsetzung der Einfuhrabgaben geltende Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Einfuhrabgaben gemäß Art 103 Abs. 1 UZK drei Jahre. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist von drei auf mindestens fünf und höchstens 10 Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht, Art. 103 Absatz 2 der Verordnung[2] vom 09.10.2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union[3] (UZK). Für die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 UZK ist es unerheblich, wer die Einfuhrabgaben hinterzogen hat. Es kommt nur darauf an, dass es sich objektiv um hinterzogene Beträge handelt[4].
Finanzgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 3 K 86/13








