Das Bundesverfassungsgericht hat die bestehende Regelung zur Absetzbarkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine gesetzliche Neuregelung rückwirkend auf den 1. Januar 2007 vorzunehmen[1].

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat nun für die Zeit, bis diese gesetzliche Neuregelung erfolgt ist, folgende Verfahrensweise der rheinland-pfälzischen Finanzämter angekündigt:
- Alle Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre ab 2007, die seit April 2009 ergangen sind, wurden bereits im Hinblick auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer automatisch für vorläufig erklärt. Dies gilt bis zur gesetzlichen Neuregelung auch für alle künftigen Bescheide. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
- Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist nach wie vor ein unbegrenzter Abzug der entstanden Kosten möglich.
- Bei Berufstätigen, die nur zum Teil von zu Hause arbeiten und denen der Arbeitgeber für die berufliche Tätigkeit keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere bei Lehrern der Fall, die in der Schule keinen angemessenen Arbeitsplatz für Unterrichtsvorbereitungen und Korrekturarbeiten haben. Als Nachweis sollte eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, dass kein eigener Arbeitsplatz im Betrieb besteht.
- Der auf 1.250 Euro beschränkte Abzug gilt auch für nebenberuflich tätige Selbstständige (z. B. nebenberufliche Schriftsteller), die für diese Tätigkeit außer dem häuslichen Arbeitszimmer keinen anderen Arbeitsplatz haben.
- Voraussetzung ist sowohl bei der selbstständigen als auch bei der nichtselbstständigen Tätigkeit, dass neben der Nutzung des Arbeitszimmers auch die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
- In allen anderen Fällen – auch wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird – ist weiterhin kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich.
Soweit die Steuerbescheide ab dem Jahr 2007 noch offen sind – sei es, weil sie maschinell für vorläufig erklärt oder weil seitens des Bürgers Einspruch eingelegt wurde – ist bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nichts zu veranlassen. Bürger und Verwaltung sollten also abwarten, wie der Gesetzgeber sich entscheidet.
- BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09[↩]




