Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten ist, wenn deren Einziehung mit Rücksicht auf ihren Zweck nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft[1]. Die Anwendung des § 227 AO auf entstandene Säumniszuschläge ist in den Fällen, in denen die Grunderwerbsteuer später nach § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben wird, nicht generell ausgeschlossen.

Mit dem wirksam erklärten Rücktritt steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung zu. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lässt[2]. Der Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung ist nicht Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern lediglich Verfahrensvoraussetzung für dessen Realisierung[3].
Dabei ist auf den Zeitpunkt der wirksamen Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag abzustellen. Ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin ein Anspruch auf Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer zu, so dass ab diesem Zeitpunkt die Einziehung der verwirkten Säumniszuschläge unbillig ist.
Der Bundesfinanzhhof konnte insoweit unbeantwortet lassen, ob sich bei Erstattungsansprüchen (§ 37 Abs. 2 AO) der Wegfall des rechtlichen Grundes aus dem materiellen Recht oder aus dem Verfahrensrecht ergibt[4]. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei dem Anspruch aus § 16 GrEStG um einen eigenständigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO und nicht um einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO[5].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. September 2015 – II B 28/15
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2014 – V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 10, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 16.01.2002 – II R 52/00, BFH/NV 2002, 1053; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 16 Rz 3; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 16 Rz 3, jeweils m.w.N.[↩]
- Pahlke, a.a.O., § 16 Rz 135[↩]
- vgl. zum Streitstand Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 35[↩]
- BFH, Urteil in BFH/NV 2002, 1053; Pahlke, a.a.O., § 16 Rz 3; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 16 Rz 16[↩]








