Erlass der Grundsteuer wegen strukturellem Leerstands

Der Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG setzt auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerschuldner nachhaltig, aber vergeblich um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Erlass der Grundsteuer wegen strukturellem Leerstands

Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung dann keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen, wobei es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraumes ankommt. Steht das Objekt nicht leer, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige die geltend gemachte Ertragsminderung aufgrund der konkret gewählten Vertragsgestaltung selbst herbeigeführt hat. Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben[1].

Zwar trifft es zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.04.2007[2] der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen hat, wonach ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann[3]. Jedoch setzt der Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. auch in solchen Fällen voraus, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat[4].

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 9 B 73.2014 –

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 – 9 C 1.13, Rn.19, 22 f. m.w.N. zur Rechtsprechung von BVerwG und BFH[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 24.04.2007 – GmS-OGB 1.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 27[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 24.10.2007 – II R 5/05 – BFHE 218, 396; BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 – 9 C 8.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 11[]
  4. BVerwG, Urteile vom 25.06.2008 a.a.O. Rn. 18; und vom 14.05.2014 a.a.O. Rn. 30 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 24.10.2007 a.a.O. S. 400 f. sowie Urteil vom 27.09.2012 – II R 8/12 – BFHE 238, 535 Rn. 16[]