Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres.

§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können[1].
§ 19 GrEStG begründet eine gesetzliche Anzeigepflicht i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrEStG müssen Steuerschuldner Anzeige erstatten über Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört. Die Anzeige ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 GrEStG an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten. Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG ist die Anzeige eine Steuererklärung im Sinne der AO. Sie ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GrEStG schriftlich abzugeben. Die nach § 19 GrEStG zu erstattende Anzeige muss den in § 20 GrEStG vorgeschriebenen Inhalt haben und insbesondere das Grundstück nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer bezeichnen sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung sowie den Namen der Urkundsperson angeben (§ 20 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 GrEStG)[2].
Eine solche ordnungsgemäße Anzeige ist im hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall nach Ansicht des Finanzgerichts nicht erfolgt: Zwar hat der Notar die Urkunde über die Übertragung der Geschäftsanteile an das beklagte Finanzamt geschickt. Das Schreiben war aber nicht an die GrESt-Stelle gerichtet gewesen; es enthält auch keinen Hinweis auf die Übertragung eines Grundstücks mit den nach § 20 GrEStG notwendigen Angaben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt zwar auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige den Anforderungen, wenn diese sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet[3]. Dazu ist aber erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung – insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte – an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist.
Daran fehlt es im Streitfall. Die Übersendung der Urkunde an das Finanzamt – ohne konkrete Bezeichnung der Grunderwerbsteuerstelle als Adressat – unter dem Betreff „Firma C GmbH“ und dem Hinweis auf die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils stellt keine Kennzeichnung als Anzeige nach dem GrEStG dar. Dass der Bearbeiter der Körperschaftsteuerstelle, der für die GmbH zuständig war, an die GrESt-Stelle eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer geschickt hat, ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nach § 19 GrEStG nicht.
Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundstück zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle darauf hinzuweisen, sondern der Beteiligte des Erwerbsvorgangs. Dessen Anzeige soll die GrESt-Stelle des zuständigen Finanzamt gerade in die Lage versetzen, ohne weitere eigene Ermittlungen zum Sachverhalt den steuerpflichtigen Vorgang zur Kenntnis zu nehmen und die Steuer festzusetzen.
Dies war hier aufgrund der Mitteilung des Notars an das beklagte Finanzamt, die laut ihrem Betreff die Körperschaftsteuerstelle erreichen sollte, nicht möglich.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2012 – 7 K 3613/12 GE
- BFH vom 06.07.2005 – II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780; vom 05.08.2004 – II B 26/04, BFH/NV 2005, 7; vom 23.05.2012 II R 56/10 BFH/NV 2012,1579[↩]
- vgl. dazu auch BFH vom 23.05.2012 – II R 56/10 BFH/NV 2012,1579[↩]
- BFH vom 29.10.2008 – II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832; vom 11.06.2008 – II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876; vom 23.05.2012 – II R 56/10 BFH/NV 2012,1579[↩]








