Die Festsetzungsfrist für die Rückforderung von zu Unrecht erlangtem Kindergeld verlängert sich gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre, wenn den Eltern zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) vorzuwerfen ist.
Gemäß § 378 …
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