Als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von …
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