Ersparter Aufwand – als vGA

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form einer verhinderten Vermögensmehrung kann sich eine Vorteilseignung daraus ergeben, dass der Gesellschafter eigenen Aufwand erspart. Die Aufwandsersparnis kann sich auch aus dem Verzicht …

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Verdeckte Gewinnausschüttung – aufgrund eines Versehens

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob …

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Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft …

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Der städtische Kurbetrieb gewerblicher Art

An der auch bei sogenannten Kurbetrieben zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die -wie beispielsweise einem Park- der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass …

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Erneute EuGH-Vorlage zur Organschaft

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union erneut zwei Rechtsfragen zur Organschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Führt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dazu, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen

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Vororganschaftliche Mehrabführungen

Das Bundesverfassungsgericht hat -knapp zehn Jahre nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof – die rückwirkend eingeführte körperschaftsteuerrechtliche Regelung zu vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise für nichtig erklärt.  

§ 34 Absatz 1 und Absatz 9 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes

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