Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ist wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO nicht zu berichtigen, wenn dem Finanzamt zusätzlich zu der unzutreffenden Feststellungserklärung keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden, aus denen …
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