Gewerbliche Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze die Grenze von 500 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen sind gemäß § 141 AO selbst dann zur Buchführung und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet, wenn sie nach den sonstigen gesetzlichen Regelung nicht …
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