Die ehemalige Hofstelle und die Erbschaftsteuer

Die ehemalige Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes dient nach Aufgabe der Landwirtschaft ausschließlich Wohnzwecken und löst im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer den Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG aus.

Die ehemalige Hofstelle und die Erbschaftsteuer

Der Wert des Grundstücks einer ehemaligen Hofstelle ist nach dem Regelwerk des § 146 BewG festzustellen. Nach dieser Norm sind bebaute Grundstücke der Vermögensart Grundvermögen zu bewerten. Diese Form der Wertfeststellung unterscheidet sich von der Wertfeststellung nach Abschnitt B des vierten Abschnitts des BewG (§§ 140 – 144), die nur für Grundstücke des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten.

Die ehemalige Hofstelle ist auch der Vermögensart Grundvermögen zuzuordnen. Das Grundstück war zunächst als Hofstelle Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Erblasserin. Die Erblasserin hat dann allerdings ihre landwirtschaftliche Betätigung eingestellt. Nach § 33 Abs. 1 BewG – das Normengefüge des allgemeinen Bewertungsrechtes gilt auch für die Abgrenzung der Vermögensarten bei der Bedarfsbewertung, § 140 BewG – gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nur solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Bei Wohngebäuden ist das nur dann der Fall, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Gebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Zwischen Wohnung und Betrieb muss nach den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine unlösbare Einheit bestehen[1]. Das ist nach der vorgenannten Entscheidung z. B. der Fall, wenn es die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich macht, dass der Betriebsinhaber ständig beim Betrieb wohnt, um die laufende Versorgung und Überwachung des Betriebes, insbesondere des Viehbestandes durch seine Anwesenheit und Arbeitsbereitschaft sicherzustellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt der funktionelle Zusammenhang zwischen Wohngebäude und landwirtschaftlichem Betrieb bei Kleinstbetrieben ebenfalls vor, wenn mindestens noch eine Vieheinheit oder bei Geflügel zwei Vieheinheiten gehalten werden oder wenn noch eine Zugkraft vorhanden ist, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dient[2].

Als Folge dieser bewertungsrechtlichen Zuordnung – die mit einer ertragssteuerlichen Zuordnung nicht identisch sein muss – war das Grundstück als ehemalige Hofstelle, von der jetzt keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, nach Abschnitt C des vierten Abschnitts des BewG zu bewerten. Allein maßgeblich ist für bebaute Grundstücke § 146 BewG und nach Abs. 5 dieser Norm ist der Grundstückswert um 20% zu erhöhen, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient. Das ist nach den vorangestellten Ausführungen der Fall, weil in dem Wirtschaftsteil des Gebäudes keine landwirtschaftliche Betätigung mehr ausgeübt wird. Allein der Umstand, dass neben dem Wohnteil noch ein Wirtschaftsteil existiert, der mit dem Wohnteil baulich verbunden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Wirtschaftsteil hat keine anderweitige landwirtschaftliche Zweckbestimmung (mehr).

Dem stehen auch nicht die Verwaltungsanweisungen entgegen. Die Regelung in R 155 der ErbStR gilt nur für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der das Grundstück nicht – mehr – angehört.

Der Abschlag von 15% nach § 143 Abs. 3 BewG ist nicht zu gewähren. Die Norm ist eingebettet in Abschnitt B des vierten Teils des BewG und gilt daher nur die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Das gleiche gilt auch für die entsprechende Regelung der Finanzverwaltung in R 157 ErbStR. Beide Regelungen korrespondieren mit den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen in § 47 S. 3 BewG, die ebenfalls nur für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8. Januar 2010 – 1 K 427/06 (nicht rechtskräftig: Revision zum BFH eingelegt – II R 37/10)

  1. vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1980 – IV R 33/76, BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323[]
  2. A 1.02 Abs. 7 BewR L[]