Die Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes.

Diese kann vom Finanzgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite eröffnet ist, und ob bei der Ausübung des Ermessens dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 Satz 1 FGO).
Bereits bei der Prüfung der tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass die nachfolgende Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen sind, außer acht lässt. Denn das gilt auch für solche Gesichtspunkte, die nicht allein und unmittelbar das Entschließungs- oder Auswahlermessen betreffen, sondern sich zunächst auf bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsvorschrift beziehen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die spätere Ermessensausübung von Bedeutung sind[1].
Nach den Feststellungen der materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen hat das Finanzamt (bzw. im vorliegenden Fall das Hauptzollamt) nach § 191 Abs. 1 AO die Entscheidung darüber zu treffen, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Haftungsinanspruchnahme erfolgen soll[2].
Da sich somit die Ausübung des behördlichen Ermessens auf den bestimmten; vom Beklagten bejahten Haftungstatbestand bezieht, kann das Gericht, wenn es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet, nur dann einen alternativ vorliegenden Haftungstatbestand heranziehen, wenn festgestellt werden kann, dass das Finanzamt vor dessen Hintergrund den Haftungsschuldner ebenfalls und in gleicher Höhe in Anspruch genommen hätte[3].
Finanzgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 3 K 86/13








