Bewertung unbebauter Grundstücke vor 2007

Es bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag oder am 1. Januar 1996 ankommt.

Bewertung unbebauter Grundstücke vor 2007

§ 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BewG, wonach es für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum 31. Dezember 2006 auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 ankommt, ist zwar ausgelaufenes Recht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage hat aber noch für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung und ist noch nicht abschließend geklärt. Der BFH hat bereits entschieden[1], dass es beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von bebauten Grundstücken nicht auf die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1996, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ankommt. Ob dies auch für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG gilt, ist noch offen und klärungsbedürftig.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. März 2009 – II B 168/08

  1. BFH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – II R 19/08, DStR 2009, 573[]