Außerhäusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer greift nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird.

Außerhäusliches Arbeitszimmer

In dem entschiedenen Verfahren klagten die Eigentümer eines Zweifamilienhauses, die zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt hatten. Von den hierauf entfallenden Kosten erkannte das Finanzamt 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1.250 Euro je Kläger an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG).

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und stufte das Arbeitszimmer vielmehr als außerhäusliches ein und ließ die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21.000 € zum Abzug zu. Nach der Urteilsbegründung liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird. Dies sei im entschiedenen Fall gegeben, da die ursprünglich zwischen Wohnung und Büro bestehenden Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren, der Zugang zum Büro über eine separate Haustür erfolgte und die zweite Wohnung fremd vermietet war. Auch hielt es das Finanzgericht Köln für unbeachtlich, dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten, da die Balkontür des Büros nicht von außen zu öffnen war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundefinanzhof zugelassen. Denn möglicherweise sei er mit seinem Urteil von dessen Rechtsprechung abgewichen. Der BFH hatte[1] entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 9. September 2010 – 10 K 944/06

  1. in BFH, Urteil vom 13.11.2002 – VI R 164/00[]