Ausländische Quellensteuer – und ihre Anrechnung bei negativen Kapitaleinkünften

Sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, nach Verrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG negativ und entfällt die ausländische Steuer nur auf diese Einkünfte, ist die ausländische Steuer nicht anzurechnen.

Ausländische Quellensteuer – und ihre Anrechnung bei negativen Kapitaleinkünften

Die Anrechnung ausländischer Steuerbeträge hat gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren[1] zu erfolgen.

Gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG gilt Halbsatz 1 der Regelung nicht für die Anrechnung ausländischer Steuern, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG anzuwenden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die ausländische Steuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens anzurechnen ist (§ 34c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz EStG). § 34c Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG schließt somit die Einrechnung von ausländischen Einkünften, die in der Bundesrepublik Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen, in die länderspezifische Höchstbetragsberechnung des § 34c Abs. 1 EStG aus, da der Gesetzgeber auch für den Bereich der Steueranrechnung die Unterscheidung in zwei Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen (tarifbesteuerte Einkünfte und Abgeltungsteuereinkünfte) geregelt und in § 32d Abs. 5 und 6 EStG für die Anrechnung ausländischer Steuern auf diese Einkünfte eigene Anrechnungsregelungen geschaffen hat[2].

Innerhalb der Regelung des § 32d EStG ist danach zu unterscheiden, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Erklärung gemäß § 32d Abs. 3 aufgrund eines Antrags gemäß § 32d Abs. 4 EStG oder im Wege eines Antrags gemäß § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG in die Veranlagung einbezogen werden. In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist gemäß § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 % ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, den übrigen tariflich besteuerten Einkünften i.S. des § 2 EStG hinzuzurechnen (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG), ist gemäß § 32d Abs. 6 Satz 2 EStG die Regelung des § 32d Abs. 5 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.

Es kann somit die ausländische Steuer stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entfällt. Dies gilt entsprechend gemäß § 32d Abs. 6 Satz 2 EStG, wenn es im Wege eines Antrags gemäß § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG zur Hinzurechnung der nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den tariflich besteuerten Einkünften kommt. In diesem Fall ist die Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer auf den Mehrbetrag an tariflicher Steuer begrenzt, der sich bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer gemäß § 2 Abs. 6 EStG aus der Hinzurechnung ergibt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 2016 – VIII R 11/14

  1. BFH, Urteil vom 19.03.1996 – VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, unter II. 4.[]
  2. s. aus dem Schrifttum z.B. Lüdicke in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 34c EStG Rz 178.1 und Rz 756; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 34c EStG Rz 65, 209; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 34c Rz 3 f.; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 34c Rz 12, 26[]