Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Wurde die Tat vor dem 1.01.2008 …
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