Passentzug bei befürchteter Steuerflucht

Dem Inhaber eines deutschen Reisepasses, der erhebliche Steuerrückstände hat, darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier der Pass mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich ins Ausland absetzen will.

Passentzug bei befürchteter Steuerflucht

Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Steuerflucht ins Ausland geplant sei und bevorstehe. Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann, der ca. 70.000,- € Steuerschulden hatte, sein Auto abgemeldet, seine Ehefrau hatte ihre Arbeitsstelle gekündigt, und beiden hatten die gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung mit dem gesamten Hausrat verkauft.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 L 935/05.TR
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