Eine Zweitwohnung unterliegt dann der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer für das gesamte Steuerjahr, wenn für mehr als zwei Monate die Eigennutzung rechtlich nicht ausgeschlossen und somit auch tatsächlich möglich bleibt. Bleibt der Zweitwohnungsinhaber bei der Vermietung über ein Internet-Portal selbst Vermieter, steht das dem Anschluss der Eigennutzungsmöglichkeit (bis auf einen zu vernachlässigenden Zeitraum durch einen gewerblichen Zwischenvermieter nicht gleich, so dass keine (nicht steuerpflichtige) reine Kapitalanlage, sondern eine Mischnutzung vorliegt.

Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 12. Mai 2009 – 3 A 665/07
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Cuxhaven vom 13.10.2998 (Amtsblatt Landkreis Cuxhaven 1998, S. 306) i.d.F. der 4. Änderung vom 31.05.2001 (Amtsblatt Landkreis Cuxhaven 2001, S. 212).








