Zweitwohnungsteuer – und der Beurteilungsspielraum der Gemeinde

Die Zweitwohnungsteuer ist nicht gleichartig mit der Vermögensteuer, weil diese auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreift[1].

Zweitwohnungsteuer – und der Beurteilungsspielraum der Gemeinde

Auf einen Schätzungsspielraum, der im Abgabenrecht einer Behörde eingeräumt wird, ist der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass ein Nachschieben von Gründen, sofern es materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässig ist, nicht an prozessualen Hindernissen scheitert.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall enthielt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (ZwStS) u.a. folgende Regelung:

§ 3 Steuermaßstab

Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

Statt des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i.d.F. vom 26.09.1974[2] finden entsprechende Anwendung.“

Das Bundesverwaltungsgericht billigte diese Bestimmung in der Baden-Badener Satzung:

Danach ist die Zweitwohnungsteuer nicht gleichartig mit der Vermögensteuer, weil diese auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreift. Sie zielt nicht auf die Einkommensverwendung ab, sondern auf die im Vermögen liegende potentielle Ertragskraft und das daraus fließende fundierte Einkommen[3]. Das Bundesverfassungsgericht, das sich bereits wiederholt mit Fragen der Zweitwohnungsteuer befasst hat[4], hat auch nach seiner die Vermögensteuer betreffenden Entscheidung vom 22. Juli 1995[5] an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG festgehalten. Sie soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen.

Der Konsum als Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige – wie vorliegend auch die Klägerin – die Zweitwohnung selbst bewohnt[6].

Dabei ist für das Bundesverwaltungsgericht auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf Abschreibungen und Aufwendungen, die im Falle der Vermietung einer Zweitwohnung anfallen, ersichtlich. Die Zweitwohnungsteuer ist im Übrigen auch nicht gleichartig mit der Grundsteuer, weil auch insoweit unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen werden[7]; gleiches gilt für die von der Beschwerde erwähnte Abgeltungssteuer.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die „Erdrosselungsgrenze“ eine äußerste Schranke der Besteuerung darstellt[8]. Die Frage, ab welcher Höhe eine kommunale Aufwandsteuer erdrosselnde Wirkung entfaltet, kann aber nur aufgrund einer dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beantwortet werden. Es handelt sich daher um eine Tatsachenfrage, die sich einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entzieht[9]. Bei der Tatsachenwürdigung kann der Umstand eine Rolle spielen, dass in einer Gemeinde – wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Falle der Klägerin – eine beachtliche Zahl von Zweitwohnungsinhabern zur Zweitwohnungsteuer veranlagt wird und sich diese Zahl in den letzten Jahren noch erhöht hat[10].

Der Gemeinde ist nach ihrer Satzung weder bei der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer (vgl. § 1 ZwStS) noch bei der Anwendung des Steuermaßstabs (hier: Schätzung der üblichen Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ZwStS) ein Ermessen eingeräumt. Ihr wird allerdings nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts – auf der Tatbestandsseite der Norm – ein Schätzungsspielraum, mithin ein Beurteilungsspielraum zugebilligt. Insoweit ist – unabhängig von der Frage, ob sich der Anwendungsbereich von § 114 VwGO auch auf Beurteilungsermächtigungen erstreckt[11] – der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden[12].

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013[13] bestimmt sich die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird[14]. Kommt danach ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit – über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus – der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll[15]. Aus § 114 Satz 2 VwGO ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert[16].

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.2013 –

  1. vgl. BFH, Urteil vom 05.03.1997 – II R 28.95 – BFHE 182, 243[]
  2. BGBl. I, S. 2369[]
  3. BFH, Urteil vom 05.03.1997 – II R 28.95 – BFHE 182, 243 – unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.10.1976 – 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, 7[]
  4. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 06.12 1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121[]
  6. BVerfG, stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316, 334 sowie jüngst vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 46 f.[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 06.12 1983 a.a.O. S. 353[]
  8. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.01.1998 – 8 B 228.97, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32 S. 25 sowie Urteil vom 10.12 2009 – 9 C 12.08, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 = BVerwGE 135, 367 Rn. 45 – jeweils zur Vergnügungssteuer[]
  9. s. auch Beschluss vom 25.03.2010 – 9 B 74.09 5 – zur Hundesteuer[]
  10. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 a.a.O. Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12 2009 a.a.O. Rn. 46[]
  11. vgl. zum Meinungsstand Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.2010, § 114 Rn. 39 m.w.N.[]
  12. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12 2008 – 1 WB 19.08, BVerwGE 133, 13 Rn. 46[]
  13. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 46.12, BVerwGE 147, 81[]
  14. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 a.a.O. Rn. 31 unter Hinweis auf die stRspr, s. Urteile vom 14.10.1965 – 2 C 3.63, BVerwGE 22, 215, 218 = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 14; vom 16.06.1997 – 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, 59 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25; und vom 29.01.2001 – 11 C 3.00, Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3[]
  15. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 a.a.O. Rn. 35[]
  16. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 a.a.O. Rn. 31, 34 unter Hinweis auf Urteile vom 05.05.1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351, 364 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; und vom 13.12 2011 – 1 C 14.10, BVerwGE 141, 253 Rn. 11; vgl. zum Ganzen auch Schenke, DVBl 2014, 285, 288 ff.[]