Wenn ein Warenempfänger Mineralöllieferungen im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – über Monate stets deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender Mahnung durch den Mineralölhändler bezahlte, muss dieses Zahlungsverhalten Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit des Warenempfängers wecken. Dann ist der Mineralölhändler gehalten, anspruchssichernde Maßnahmen – wie z. B. das Verhängen einer Liefersperre – zu ergreifen. Unterlässt er dies, fehlt es an der laufenden Überwachung der Außenstände, § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG.

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
- Der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt,
- keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
- der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
- Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Mineralölhändlerin es unterlassen hat, ihre Außenstände laufend zu überwachen, wie dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Die in § 60 Abs. 1 EnergieStG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Berechtigte die Außenstände laufend überwacht. Dabei bezieht sich das Erfordernis einer laufenden Überwachung auf sämtliche Mineralöllieferungen, so dass eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Lieferung nicht in Betracht kommt. Will der Vergütungsberechtigte seinen Anspruch nicht verlieren, ist er gehalten, fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang zu achten und bei Anzeichen für bestehende Zahlungsschwierigkeiten entsprechend zu reagieren. Denn die vom Verordnungsgeber angeordnete Überwachungspflicht kann nur dann Sinn machen und ihren Zweck erfüllen, wenn der Vergütungsberechtigte die dabei gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, sein eigenes Verhalten zu überprüfen und falls erforderlich, neuen Entwicklungen anzupassen. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass nur derjenige einen finanziellen Ausgleich seines Schadens durch die Allgemeinheit verlangen kann, der im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelt. Die Gewährung einer auf § 60 EnergieStG gestützten Energiesteuerentlastung setzt die Erfüllung dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals voraus. Deshalb darf eine weitere Belieferung des Abnehmers erst gar nicht erfolgen, wenn aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Lieferungen, wie z. B. fortgesetztem Zahlungsverzug, die Verhängung einer sofortigen Liefersperre geboten ist. Dabei können im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung neben der Verhängung einer Liefersperre auch andere, weniger restriktive Maßnahmen zur Vermeidung des Forderungsausfalls, wie zum Beispiel Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger Forderungen durch Bürgschaften oder Grundpfandrechte, in Betracht kommen. Führt der Vergütungsberechtigte dennoch weitere Lieferungen aus, kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war[1].
In Anwendung dieser vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze, denen das Gericht folgt, kann eine hinreichende laufende Überwachung der Außenstände nicht festgestellt werden. Dabei müssen, was der Beklagte richtig erkannt hat, sämtliche Lieferungen an die Firma A und das aus diesen Lieferungen abzulesende generelle Zahlungsverhalten dieses Käufers in den Blick genommen werden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich sowohl aus der Tabelle, die Teil der Einspruchsentscheidung ist, als auch aus der Tabelle „OP-Entwicklung …“ der Mineralölhändlerin, dass die Firma A die Mineralöllieferungen im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – stets deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender Mahnung durch die Mineralölhändlerin bezahlte. Allein dieses Zahlungsverhalten musste bei der Mineralölhändlerin bereits Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit der Firma A wecken. Die Mineralölhändlerin hätte dieses Zahlungsverhalten zum Anlass nehmen müssen, entsprechend zu reagieren.
Inwieweit es angesichts der Üblichkeiten im Mineralölhandel und im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung ausreichend gewesen wäre, dass die Mineralölhändlerin organisatorisch sicherstellt, dass neue Lieferungen erst erfolgen, wenn sämtliche vorangegangenen Lieferungen bezahlt worden sind, muss nicht entschieden werden. Denn dass die Mineralölhändlerin sich so verhalten hätte, lässt sich den bereits genannten Tabellen nicht entnehmen. Regelmäßig erfolgten neue Lieferungen gerade nicht erst nach Begleichung der Rechnung der vorangegangenen Lieferung bzw. vor Fälligkeit der entsprechenden Rechnungen. Insoweit stimmen die in den Tabellen der Beteiligten aufgelisteten Daten überein. Für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich dies aus dem Abgleich der Daten aus der Einspruchsentscheidung. Aber auch im Jahr 2011, das die Tabelle „OP-Entwicklung …“ der Mineralölhändlerin umfasst, hat die Mineralölhändlerin mit neuen Lieferungen nicht konsequent die Bezahlung der vorangegangenen Lieferung abgewartet und hat auch nach Fälligkeit und trotz unterbliebener Begleichung einer Rechnung weiter geliefert. So erfolgte beispielsweise am 19.04.2011 eine Lieferung an Firma A, Fälligkeit trat am 09.05.2011 ein, gezahlt wurde aber erst am 27.05.2011. Gleichwohl erfolgte schon am 10.05.2011 – nach Fälligkeit und trotz ausgebliebener Begleichung der vorangegangenen Lieferung – eine weitere Lieferung. Am 16.06.2011 erfolgte eine Lieferung, bei der der Kaufpreis am 06.07.2011 fällig war. Auch hier wurde eine Zahlung nicht abgewartet, sondern bereits am Tag der Fälligkeit erneut geliefert. Entsprechendes gilt für den 29.08.2011, an dem der Kaufpreis einer Lieferung vom 09.08.2011 fällig wurde und trotz fehlender Begleichung erneut geliefert wurde. Der Kaufpreis der Lieferung vom 29.08.2011 wurde am 18.09.2011 fällig, am 19.09.2011 lieferte die Mineralölhändlerin trotz unterbliebener Zahlung und nach Fälligkeit des Zahlungsanspruchs aus der Vorlieferung erneut. Am 15.11.2011 fallen ebenfalls die Fälligkeit des Kaufpreises einer vorangegangenen Lieferung und eine erneute Lieferung zusammen. Auch hier hat die Mineralölhändlerin nicht abgewartet, ob der Kaufpreis innerhalb der Fälligkeit gezahlt wird. Dass die Mineralölhändlerin ihr Verhalten in irgendeiner sinnvollen und konsequent verfolgten Weise dem fortgesetzten Zahlungsverzug der Firma A angepasst hätte, lässt sich nicht feststellen.
Die Mineralölhändlerin kann sich nicht darauf berufen, dass eine Liefersperre nur dann erforderlich wäre, wenn die Zahlung etwa 6-7 Wochen nach einer Lieferung noch nicht erfolgt ist, vielmehr kann angesichts der Umstände des Einzelfalles eine Situation eintreten, in der vom Vergütungsberechtigten ein unverzügliches Handeln gefordert wird. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten[2]. Die Umstände des Einzelfalles, die im Streitfall durch einen sich über Jahre erstreckenden, immer wiederkehrenden Zahlungsverzug gekennzeichnet sind, hätten es geboten, frühzeitig anspruchssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Die Mineralölhändlerin hätte ein derartiges Zahlungsverhalten nicht akzeptieren dürfen. Der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass die Duldung einer Zahlungspraxis, die erst nach wiederholten Rücklastschriften und daraufhin erfolgten Mahnungen zur vollständigen Erfüllung der offenen Forderung führt, einer Kreditierung der Kaufpreissumme bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung gleichkommt. Lässt sich der Vergütungsberechtigte trotz mehrfacher Überschreitung des Fälligkeitstermins auf ein solches Verfahren ein, muss er für eine Absicherung der Kaufpreissumme sorgen, wenn er den Vergütungsanspruch aus § 53 MinöStV nicht verlieren will[3]. Diese Rechtsprechung muss entsprechend für einen Anspruch aus § 60 EnergieStG gelten und trifft als generelle Vorgabe auch den Streitfall, in dem es die Mineralölhändlerin geduldet hat, dass die Firma A den Kaufpreis für die Lieferungen erst nach deutlicher Überschreitung des Fälligkeitstermins und nach entsprechenden mehrfachen Mahnungen zahlt.
Die Mineralölhändlerin kann sich auch nicht auf die Üblichkeit im Mineralölhandel berufen. Es mag sein, dass sie sich angesichts der Marktbedingungen gehalten sieht, nicht mit deutlichem Nachdruck auf Zahlungen außerhalb der Fälligkeit zu reagieren. Dies macht sie dann jedoch auf eigenes wirtschaftliches Risiko und kann nicht beanspruchen, dass der ihr daraus erwachsende Schaden teilweise von der Allgemeinheit getragen wird.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2014 – 4 K 87/13
- BFH, Urteil vom 17.01.2006, – VII R 42/04 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 53 MinöStV[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 02.02.1999, – VII B 247/98; und vom 30.09.2002, – VII B 64/02, Urteil vom 17.01.2006, – VII R 42/04[↩]
- BFH, Urteile vom 17.01.2006, – VII R 42/04; und vom 11.01.2011, – VII R 11/10[↩]








