Inhaltliche Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheides

Gemäß § 119 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Bei Grunderwerbsteuerbescheiden ist die Angabe des zu besteuernden Erwerbsvorgangs unerlässlich[1]. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte[2].

Inhaltliche Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheides

Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist zwar nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der der Besteuerung unterworfene Rechtsvorgang nicht an dem in dem Steuerbescheid genannten, sondern an einem anderen Tage zustande gekommen ist[3]. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Behörde einen anderen als den im Steuerbescheid benannten Erwerbsvorgang besteuern wollte[4]. Reicht der vom Grunderwerbsteuerbescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an den das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig, ohne dass die Behörde -etwa im Einspruchsverfahren[5]– den im Bescheid bezeichneten -unzutreffenden- Erwerbsvorgang durch einen anderen -zutreffenden- ersetzen könnte[4]. Das gilt insbesondere für Erwerbsvorgänge, bei denen mangels Vereinbarung einer Gegenleistung eine Bewertung des Grundstücks gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG vorzunehmen ist, denn die Bewertung hat auf den zutreffenden Zeitpunkt zu erfolgen. Dieser muss im Wege der Auslegung unmissverständlich dem Grunderwerbsteuerbescheid zu entnehmen sein.

Im vorliegenden Streitfall bezeichnen die beiden angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide jeweils Rechtsvorgänge, die den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllen. Die Rechtsvorgänge, die der Besteuerung unterworfen wurden, sind im Einzelnen jeweils unter Angabe von Datum und UR-Nr. genau bezeichnet. Sie können gegen ihren Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie statt der bezeichneten Rechtsvorgänge die durch eine dritte Erklärung ausgelöste Anteilsvereinigung erfassen sollten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 14 – II R 46/12

  1. BFH, Urteile vom 13.09.1995 – II R 80/92, BFHE 178, 468, BStBl II 1995, 903; und vom 22.08.2007 – II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754[]
  2. BFH, Urteil vom 21.07.2011 – II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835, m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss vom 17.03.2006 – II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341, m.w.N.[]
  4. vgl. Pahlke/Franz, a.a.O., Vorb § 15 Rz 3[][]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 28.07.1993 – II R 50/90, BFH/NV 1993, 712[]