Energiesteuerbefreiung eines Firmenjets

Auch für einen Firmenjet kann nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ein Anspruch auf Energiesteuerbefreiung bestehen.

Energiesteuerbefreiung eines Firmenjets

In dem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Energiesteuerbefreiung eines Firmenjets. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns, hatte die Aufgabe, ein Firmenflugzeug zu betreiben und das dafür erforderliche Personal zu stellen. Neben Trainings- und Werkstattflügen führte die Gesellschaft fast ausschließlich Flüge für das Management des Konzerns und seiner Tochtergesellschaften durch. Sie beantragte beim Hauptzollamt die Vergütung der für den Treibstoff bezahlten Energiesteuer, soweit dieser für dienstliche Flüge verwendet worden war. Dies wurde ihr unter Hinweis darauf, dass sie kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betreibe, versagt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Da die Klägerin Flüge für andere Konzerngesellschaften durchgeführt habe, diene ihr Flugzeug gewerblichen Zwecken und nicht der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Es komme nicht darauf an, ob die Gesellschaft luftverkehrsrechtlich als Luftfahrtunternehmen zugelassen sei und andere Passagiere befördern dürfe. Die Gesellschaft erfülle daher die Voraussetzungen für eine Energiesteuerbefreiung.

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Die Steuerentlastung kann in der Vergütung der Steuer bestehen (§ 45 EnergieStG).

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG darf u.a. Flugbenzin bestimmter Qualität steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. § 60 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV) definiert die private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG in dem hier interessierenden Zusammenhang als die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen. Gewerbsmäßigkeit soll nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vorliegen, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

Unter einem Luftfahrtunternehmen ist ein Unternehmen zu verstehen, das Personen oder Sachen gewerbsmäßig, d.h. gegen Entgelt und nicht nur gegen Ersatz der Selbstkosten befördert[1].

Ein Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 60 Abs. 4 EnergieStV bedarf keiner Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes oder nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.07.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen. Ein derartiges Verständnis verstieße nämlich gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96, wenn dadurch die Verwendung eines Luftfahrzeugs unmittelbar zur entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausgenommen würde.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96, der seit dem 01.01.2004 anzuwenden ist (Art. 28 Abs. 2 der RL 2003/96), erfordert als höherrangiges Gemeinschaftsrecht für eine Steuerbefreiung lediglich, dass die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Dies ist dahin zu verstehen, dass bei der Luftfahrt, die unter diese Befreiung fällt, der Kraftstoff für ein Luftfahrzeug verwendet wird, das unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Der Begriff „Luftfahrt“ verlangt somit, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt[2]. Ob das das Flugzeug betreibende Unternehmen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen ist, ist dabei unerheblich[3].

Insoweit ist es auch unerheblich, ob sich das jeweilige Unternehmen konkret im Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern befindet, weil die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 vorgesehene Steuerbefreiung darauf nicht abstellt, sondern nur dadurch motiviert ist[4].

Die vom beklagten Hauptzollamt vertretene, dem entgegenstehende Rechtsauffassung, nach der § 60 Abs. 4 EnergieStV die Begünstigung des § 27 Abs. 2 EnergieStG nur luftverkehrsrechtlich zugelassenen Luftfahrtunternehmen einräumen soll, widerspricht Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96, auf die die Klägerin sich unmittelbare berufen kann. Mit Urteil vom 10.06.1999, C-346/97, Slg. 1999, I-3419, Rz. 31 hat der EuGH bereits entschieden, dass sich ein einzelner unmittelbar auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle berufen kann. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 entspricht dieser Vorschrift, so dass für eine Erstattung oder Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 4 EnergieStV nicht mehr darauf abgestellt werden kann, ob der jeweilige Antragsteller ein (zugelassenes) Luftfahrtunternehmen betreibt.

Die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 ist im Streitfall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Art. 14 Abs. 1 Buchst. b letzter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 RL 2003/96 den Mitgliedstaaten erlaubt, die Steuerbefreiung auf Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) und internationale oder innergemeinschaftliche Transporte zu beschränken. Von diesen Möglichkeiten ist in Deutschland kein Gebrauch gemacht worden.

Unbeschadet dessen kann sich ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, auch nicht darauf berufen, dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt hätte[5]. Der deutsche Verordnungsgeber hat in § 60 Abs. 4 EnergieStV den Kreis der steuerbefreiten Tatbestände zu eng definiert.

Die Klägerin hat das von ihr im Steuergebiet versteuert bezogene Flugbenzin einer Researchoktanzahl mit einem Wert von 100 und mehr, nämlich sog. AVGas 100 LL, auch für steuerfreie Flüge verwendet, denn mit ihren Flügen hat sie unmittelbar entgeltlich Luftfahrt-Dienstleistungen erbracht. Sie hat mit dem ihr gehörenden Luftfahrzeug für konzernangehörige Gesellschaften Personen befördert und ihre Leistungen den konzernangehörigen Gesellschaften in Rechnung gestellt.

Damit hat sie Luftfahrt-Dienstleistungen erbracht und keine eigenbetrieblichen Leistungen.

Dass sie ihre Dienstleistungen jedenfalls hinsichtlich des Flugbetriebs nicht auf dem Markt anbot, ist unerheblich, weil sie diese Dienstleistungen entgeltlich angeboten hat[6].

Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, dem von ihr mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der sie damit treffenden Verantwortung, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden, so dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 EnergieStV gegeben sind.

Gründe für die Annahme, die Organisation der Luftfahrtdienstleistung der Klägerin stelle einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung dar, sind vom Hauptzollamt nicht vorgetragen worden, sondern werden von ihm nur für künftige Gestaltungen befürchtet. Derartiges ist im Streitfall allerdings fernliegend, da in dem Konzern, dem die Klägerin angehört, nach Angabe in der mündlichen Verhandlung das Firmenflugzeug seit 1993 immer in einer eigenen Gesellschaft betrieben worden ist.

Für ihre Trainings-, Prüfungs- und Wartungsflüge kann die Klägerin eine Vergütung nur insoweit erhalten, als diese Flüge der Instandhaltung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG dienten. Nur insoweit hat der Gesetzgeber des EnergieStG von der Ermächtigung zur Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. j RL 2003/96 Gebrauch gemacht.

Insoweit muss allerdings ihre Flugtätigkeit, die nicht in vollem Umfang eine steuerfreie Luftfahrtdienstleistung darstellt, zwischen steuerfreien und nicht steuerfreien Tätigkeiten aufteilt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hält im Streifall diese Aufteilung aufgrund der Erfassung der Flüge für möglich und aus Gründen der Steuergerechtigkeit[7] auch für geboten: Durch die minutengenauen Aufzeichnungen über die Luftfahrzeugnutzung im Flugbetrieb der Klägerin kann der Umfang steuerfreier Flüge für Gruppen-Unternehmen, mit denen Luftfahrtdienstleistungen erbracht wurden, und der nicht steuerfreien Flüge (Trainings- und Prüfungsflüge, Flüge für den Gesellschafter-Geschäftsführer) ermittelt werden. Damit ist eine verhältnismäßige Zurechnung der Werkstattflüge auf die steuerfreien Flüge möglich.

Das Finanzgericht Düsseldorf sieht sich an der Aufteilung auch nicht durch den BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2009[8] gehindert, denn im Streitfall spielt eine Abgrenzung zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 RL 2003/96 keine Rolle.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2012 – 4 K 4372/08 VE

  1. vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1996 – VII R 101/94, BFHE 179, 511[]
  2. EuGH, Urteil vom 01.12.2011 – C-79/10, Rz. 21[]
  3. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-250/10, Rz. 24[]
  4. EuGH, Urteil vom 01.12.2011 – C-79/11, Rz. 24 ff.[]
  5. EuGH, Urteile vom 19.11.1991 – C-6/90 und C-9/90, Slg. 1990, I-5357 Rz. 21; vom 29.04.2004 – C-102/02, Slg. 2004, I-5405, Rz. 63; und vom 14.07.2005 – C-142/04, Slg. 2005, I-7181 Rz. 35[]
  6. s. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-250/10, Rz. 24[]
  7. BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227,1[]
  8. BFH, Beschluss vom 01.12.2009 – VII R 9, 10/09, BFHE 227, 564[]