Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine Kapitalgesellschaft, so fällt hierfür Grunderwerbsteuer an. Denn nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei einem derartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgang nicht um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG führt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2007 – II R 63/05








