Handel mit unversteuertem Mineralöl

Mineralölhändler können Kraftstoffe und Heizöl unversteuert lagern und unversteuert in einem vorgeschriebenen Versandverfahren an gewerbliche Kunden sowohl in Deutschland wie auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Mineralöle an einen Empfänger versandt werden, dem von seiner Zollbehörde ebenfalls die Berechtigung zum Empfang unversteuerter Ware erteilt worden ist.

Handel mit unversteuertem Mineralöl

Doch bei diesem Handel mit unversteuertem Mineralöl liegt das Risiko bei dem versendenden Mineralölhändler: Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied, entsteht die Mineralölsteuer in Deutschland auch dann, wenn ein deutscher Händler Kraftstoffe oder Heizöl unversteuert in einem amtlichen Verfahren an gewerbliche Kunden in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union versendet, die entgegen ihren Angaben nicht zum Empfang unversteuerter Ware berechtigt sind.

Die wirksame Eröffnung eines innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens, mit dem verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden können, setzt eine Zulassung des Empfängers als Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger voraus.

Wird an einen Nichtberechtigten geliefert, entsteht die Mineralölsteuer nach § 9 Abs. 1 MinöStG 1993 mit der Entfernung des Mineralöls aus dem Steuerlager, ohne dass es darauf ankommt, dass das Mineralöl im Steuergebiet verbraucht wird.

Die Regelung der Steuerentstehung in § 9 Abs. 1 MinöStG 1993 verstößt weder gegen das Bestimmungslandprinzip noch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.

Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu den Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und zum Gutglaubensschutz kann nicht auf verbrauchsteuerrechtliche Sachverhalte übertragen werden.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte ein Mineralölhändler aus Mecklenburg-Vorpommern erhebliche Mengen an unversteuertem Diesel an verschiedene Abnehmer nach Polen geliefert. Den polnischen Abnehmern war allerdings vom polnischen Zoll keine Berechtigung zum Empfang von unversteuerten Mineralölen erteilt worden, obwohl sie dies gegenüber dem deutschen Mineralölhändler wahrheitswidrig behauptet hatten.

In diesem Fall entsteht, so der Bundesfinanzhof, die Mineralölsteuer mit der Entfernung aus dem in Deutschland gelegenen Steuerlager, ohne dass es darauf ankommt, ob das Mineralöl in Deutschland verbraucht worden ist. Auch kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Versenders über die Bezugsberechtigung des Empfängers nicht an. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts wird das Risiko einer Steuerentstehung im Steuergebiet dem versendenden Mineralölhändler zugewiesen. Dieser schuldet die deutsche Mineralölsteuer selbst dann, wenn er von seinen Abnehmern getäuscht worden ist.

Wie der Streitfall zeigt, ist in Deutschland ansässigen Händlern dringend zu raten, sich vor dem innergemeinschaftlichen Versand von unversteuerten hochsteuerbaren Waren Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der ausländische Handelspartner eine entsprechende verbrauchsteuerrechtliche Bezugsberechtigung besitzt.

Ganz schutzlos ist der versendenden Mineralölhändler aber auch nicht, denn er kann die Behauptung seines ausländischen Vertragspartners, über eine Bezugsberechtigung für unversteuertes Mineralöl zu verfügen, überprüfen lassen: Beiim Hauptzollamt Stuttgart wird eine Datenbank geführt, in der alle Unternehmen gespeichert sind, denen von den jeweiligen Mitgliedstaaten die Erlaubnis erteilt worden ist, unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse zu lagern, zu versenden und zu beziehen. Auf Nachfrage des versendenden Mineralölhändlers bestätigt das Hauptzollamt Stuttgart, ob für den Empfänger eine solche Bezugsberechtigung vorliegt oder nicht.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte der deutsche Mineralölhändler vor Aufnahme der Lieferungen nach Polen eine Überprüfung der von seinen Kunden behaupteten Bezugsberechtigung unterlassen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. November 2009 – VII R 39/08